3.4, Auszug aus dem Polizeijournal und Aussage D___ vom 27. Mai 2014, act. 3.13). Schliesslich trifft es zu, dass F___ tatsächlich gesagt hat, er habe sich nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten unsicher gefühlt. Er erwähnte allerdings weiter, dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch sofort abzubrechen; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte noch bei sich sei oder auf ihn losgehe. Als Sozialarbeiter habe er dessen psychische Situation nicht beurteilen können (act. Act. 86, S. 4 f.).