Dass die Sozialen Dienste nach dem ersten Vorfall nicht sofort mit einer Strafanzeige reagiert, sondern zuerst eine andere Strategie im Umgang mit dem Beschuldigten versucht haben (act. 86, S. 5 f.), spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben von F___. Im Gegenteil zeigt die spätere Anzeige, dass die Verantwortlichen sich von ihrer neuen Strategie (deeskalative Beratung und Doppelsetting, act. 86, S. 5) zu viel versprochen haben und sich wegen deren Unwirksamkeit letztlich dann doch an die Polizei wandten (act. 3.4, Auszug aus dem Polizeijournal und Aussage D