86, S.4 f.). Trotzdem sah er sich nach dem Gespräch vom 31. März 2014 zur Orientierung seines Vorgesetzten, zur Erstellung einer Aktennotiz und sogar zur Kontaktierung der Kantonspolizei veranlasst (act. 3.3, act. 3.8, S. 1 und act. 86, S. 5 f.). - Nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten haben die Verantwortlichen bei den Sozialen Diensten Herisau zudem beschlossen, Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch zu zweit zu führen (act. 3.8, S. 1 und 86, S. 5).