- Seine Schilderung ist konstant, präzis und detailliert, was ein Indiz dafür ist, dass sie der Wahrheit entspricht21. - Die Erstellung der Aktennotiz und die Mitteilung an die Kantonspolizei vom 10. April 2014 (act. 3.8 und act. 3.3) sprechen dafür, dass der Vorfall sich am 31. März 2014 und nicht wie vom Beschuldigten behauptet, bereits Ende Februar 2014 zugetragen hat. - Bei F___ handelt es sich um einen erfahrenen Sozialarbeiter, der A___ und dessen impulsiven Charakter seit einiger Zeit kannte und damit auch umzugehen wusste (act. 86, S.4 f.).