1.1.4 Es ist richtig, dass F___ und der Beschuldigte bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 gegensätzliche Aussagen gemacht haben. Allein deswegen gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 2 StPO) von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, geht jedoch nicht an. Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu würdigen. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen folgende Gesichtspunkte für die Darstellung von F___: