1.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.16 und act. 88) und den Vorbringen seines Verteidigers die Einvernahme von F___ vor dem Kantonsgericht (act. 86) sowie diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente im Recht (act. 3.1 bis act. 3.5 = Polizeirapport und Auszüge aus dem Polizeijournal; act. 3.8 = ausführliche Aktennotiz F___). Auf die Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen und Schriftstücke wird verzichtet und auf die umfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 98, S. 18 ff.).