Gemäss dem Beschuldigten stehen sich beim Vorfall vom 31. März 2014 die Aussage von F___ und seine eigene gegenüber, weitere Beweismittel gebe es nicht. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, einfach auf die (bestrittene) Aussage eines Gesprächsteilnehmers abzustellen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse von der Variante des Beschuldigten ausgegangen werden (act. B 43, S. 4 f.). Die Tatsache, dass F___ trotz des angeblichen Vorfalles mit der zur Pistole geformten Hand keine Anzeige gemacht habe, spreche nicht nur dafür, dass er sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern auch dass sich der Vorfall nicht so abgespielt habe, wie von ihm geschildert (act.