Die Vorinstanz hält fest (act. 98, S. 20 f.), die Schilderungen von F___ betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 seien anschaulich, präzis und nachvollziehbar. Der Zeuge habe das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht dramatisiert und einen besonnenen Eindruck gemacht. Er habe betont, dass er sich bei Gesprächen mit dem Beschuldigten vor dem 31. März 2014 nie unsicher gefühlt habe. Am 31. März 2014 habe dieser jedoch eine Grenze überschritten, so dass er sich veranlasst gefühlt habe, das Gespräch sofort zu beenden. Dass der Vorfall in Absprache mit der Polizei und den Vorgesetzten vorerst nicht polizeilich verfolgt