Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung erwähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohungen). Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging.