Die Tathandlung besteht hier in der (Be-) Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-) Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist (act. B 1, S. 7 und B 43, S. 8). Bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F___ sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschuldigten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewegungen) gezwungen sah, seine