Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu dieser Thematik (act. B 41, S. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor1, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiter läuft. Dazu ist es erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren.