Diese Information sei auch D___ bekannt gewesen. Da D___ und F___ die Strafanzeige nach der erwähnten Aufklärung durch die Polizei gemacht hätten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten gewollt gewesen sei. Nach dem Gesagten liege somit ein Strafantrag vor, sofern für die Prüfung einer anderen als einer der angeklagten Strafnormen ein solcher vorausgesetzt sei. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet, dass bezüglich des Vorfalles vom 23. April 2014 ein gültiger Strafantrag gestellt wurde (act. B 43, S. 9 ff.).