Gemäss Kantonsgericht liegen bezüglich der angeklagten Vorfälle - soweit es sich nicht ohnehin um Offizialdelikte handelt - gültige Strafanträge vor. Was den Vorfall vom 23. April 2014 angeht, wird auf die Strafanzeige vom 24. April 2014 verwiesen und ausgeführt (act. 98, S. 12 f.), eine Strafanzeige genüge inhaltlich den Anforderungen eines Strafantrages, wenn sich der entsprechende Wille, dass der Täter verfolgt werde, aus der Erklärung ergebe.