Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ in der Berufungserklärung und an Schranken (act. B 1 und B 43) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind. Seite 14 6. Strafanzeige / -antrag