Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2014 der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 alinea 5), das Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Ziffer 5), das Aufheben der Sicherheitshaft (Ziffer 6), die Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Ziffer 7), die