Seite 11 E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 13. April 2014 durch seinen Verteidiger Berufung erklären und den Antrag auf Befragung des Zeugen G___ stellen (act. B1, S. 12). Weiter wies RA AA___ darauf hin, dass der Beschuldigte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche (act. B 1, S. 4). b) Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4).