Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit CHF 4‘374.20 zu entschädigen. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege in der Höhe von CHF 3‘739.80 fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO), sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. 13. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 mit CHF 7‘023.65 zu entschädigen. Bezüglich der angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.