- der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (begangen am 17. November 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 1); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen im Zeitraum von März 2014 bis 1. Mai 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 49 Abs. 1 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist.