B 3/77). Am 2. Dezember 2014 wurde dem Zeugen G___ mitgeteilt, dass eine schriftliche Einvernahme in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, jedoch ein schriftlicher Bericht entgegengenommen werden könne (act. B 3/78). Folgetags wurde den Parteien mit Verfügung mitgeteilt, dass auf das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vorläufig verzichtet werde (act. B 3/80). Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde der Privatklägerin 1 am 8. Dezember 2014 gewährt (act. B 3/20/5). Die Begründung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 ging am 9. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein (act.