d) Am 9. September 2014 reichte die Staatsanwaltschaft erneut eine Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein (act. B 3/9). Mit Vorladung vom 16. September 2014 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. November 2014 angesetzt und den Parteien eine Frist eingeräumt, um Beweisanträge zu stellen (act. B 3/11). Da durch die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB beantragt worden war, wurde seitens des Straf- und Massnahmevollzugs am 26. September 2014 um Einblick in das psychiatrische Gutachten gebeten (act. B 3/18).