c) Mit Verfügung vom 7. August 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wegen Drohung, ev. Nötigung eines Mitarbeiters des portugiesischen Generalkonsulats in Zürich (fortan Privatkläger 2), mit dem bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden laufenden Strafverfahren an (act. B 3/P7.7). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich hatte sich der Privatkläger 2 am 17. Februar 2014 telefonisch wegen Drohung, ev. Nötigung, gemeldet (act. B 3/8.2). Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers 2 durch