Gemäss Polizeirapport vom 26. Mai 2014 erstatteten D___ und F___ am 24. April 2014 bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Anzeige gegen den Beschuldigten (act. B 3/3.1). Die Einvernahme der beiden Anzeigeerstatter durch die Kantonspolizei erfolgte gleichentags (act. B 3/3.6 und 3.7), diejenige des Beschuldigten am Folgetag (act. B 3/3.9). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung (act. B 3/P3.3).