12. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: