5. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, wobei nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei. 6. Für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen oder mehrere der Vorwürfe betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie allenfalls wegen versuchter Nötigung sei der Beschuldigte im Sinne eines Eventualantrages zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu verurteilen.