1. Der Beschuldigte sei der wiederholten Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen bzw. ihr eine Genugtuung zu verschaffen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen. Seite 3 Privatkläger 2 im erstinstanzlichen Verfahren: