6.1 Die Vorinstanz führte aus (act. B 2, E. 5, S. 25), es habe dem Beschuldigten mit Urteil vom 19. November 2012 für den teilbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe eine Probezeit von fünf Jahren auferlegt. Diese sei im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils wohl bereits rechtskräftig, da sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Während dieser Probezeit habe A___ bereits den nächsten Einbruchdiebstahl in St. Gallen begangen.