29/P1). Der Verteidiger des Beschuldigten hat zwar zu Recht vorgebracht, dass bei der Prognose für das künftige Wohlverhalten die Wirkung des Widerrufs der vom Kantonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sei33. Wie in Erwägung 6.5 aufgezeigt wird, kommt der Widerruf der vom Kantonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe allerdings nicht in Frage. Entsprechend gibt es aber keine besonders günstigen Umstände, welche einen Strafaufschub rechtfertigen könnten und die in Erwägung 4.5 festgesetzte Geldstrafe ist daher zu vollziehen.