nicht den gleichen Stellenwert, da ein grösserer Spielraum bei den Rückzahlungsmodalitäten bestehe. Es sei daher eine Geldstrafe anzuordnen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemesse das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt. Zu berücksichtigen seien namentlich Einkommen