Art. 210 StPO regelt die Grundsätze der Ausschreibung. Abs. 1 der Bestimmung kommt in casu nicht in Frage, da A___ im Zeitpunkt der Anhaltung einen festen Wohnsitz hatte. Aufgrund der DNA-Spuren auf dem Stein war der Beschuldigte jedoch dringend tatverdächtig für den Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau. Als Haftgrund kommt insbesondere Kollusionsgefahr in Frage. Die Staatsanwaltschaft war ohne weiteres zum Erlass der Ausschreibung zuständig und hatte auch einen konkreten Anlass dafür. Ob der Haftbefehl angebracht war oder nicht, spielt nach dem oben Ausgeführten keine Rolle, da sicher keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt.