Im Rapport vom 21. August 2013 wird festgehalten (Dossier B, act. 19.1), dass sich die Polizeibeamten aufgrund einer eventuell noch bestehenden Ausschreibung zur Kontrolle von A___ und L___ entschlossen hätten. Die Überprüfung der Personalien habe ergeben, dass A___ zur Verhaftung ausgeschrieben war. Als Wm N___ ihm eröffnet habe, er müsse zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten mitkommen, habe er unvermittelt die Flucht ergriffen. Anlässlich der Befragung durch die Polizei verweigerte A___ am 15. August 2013 Aussagen zur Sache (Dossier B, act. 19.2).