3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 2 f.), soweit die Vorinstanz ausführe, dieser habe aufgrund seiner reichen deliktischen Laufbahn und seiner Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden nicht ernsthaft an der Befugnis der Polizei zweifeln können, sei festzustellen, dass sie das Pferd falsch herum aufgezäumt habe. Massgebend seien nicht die - allfälligen - Kenntnisse des Beschuldigten über die StPO, sondern das Wissen der Polizeibeamten über den Beschuldigten.