3.4 Die Staatsanwaltschaft brachte vor (act. 30, S. 6 f.), der Beschuldigte habe Beamte an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, gehindert, indem er den deutlich zu verstehenden Anweisungen am 26. Juli 2013 keine Folge leistete, sondern unvermittelt die Flucht ergriff und sich davon machte. Dadurch habe er sich wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht.