3.2 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2, E. 3.3, S. 19 f.), A___ habe den objektiven Tatbestand der Amtshinderung erfüllt, indem er sich durch Flucht der Kontrolle durch die Polizeibeamten entzogen habe. Dass der Beschuldigte sich bereits am folgenden Montag um Klärung der Angelegenheit bemüht habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaft mache geltend, dass der Beschuldigte für „weitere Abklärungen“ habe mitkommen müssen, während der Beschuldigte die Sache an Schranken so dargestellt habe, die Beamten hätten fälschlicherweise behauptet, es seien noch Rechnungen offen.