2.2 Einbruchdiebstahl in St. Gallen vom 22. Dezember 2012 In St. Gallen hat der Beschuldigte beim Einbruch einen Schaden von knapp CHF 14‘000.00 verursacht, wobei der reine Sachschaden abzüglich des Deliktsgutes rund CHF 13‘500.00 ausmacht (act. 33/1-14). Demnach hat A___ den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Wenn jemand einen Stein gegen eine Scheibe wirft, hat er die direkte Absicht, die Scheibe zu zerstören. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand durch Vorsatz erfüllt. Ein fristgerechter Strafantrag liegt vor (Dossier B, act. 1.2).