Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache, also ein körperlicher Gegenstand im Sinne von Art. 713 ZGB. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist15. Die Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams16.