Die Art und Weise des Eindringens (heimlich, offen, gewaltsam) spielt dabei keine Rolle11. Im privaten Bereich gilt, dass der Wille des Berechtigten, wonach jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann12. Ein abgeschlossener Raum braucht nicht verschlossen zu sein, die Tür kann sogar offen stehen13. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich und zwar dahingehend, dass sich der Täter darüber bewusst