Für eine Täterschaft von A___ sprechen nach Auffassung des Obergerichts jedoch die nachfolgenden Gegebenheiten: - Ein sehr starkes Indiz ist sicher der Umstand, dass der Beschuldigte sich am 22. Dezember 2012 exakt zur Zeit des Einbruchs in St. Gallen in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, nachdem er den Nachtclub „Box“ verlassen hatte. Er sei durch die Multergasse gegangen und habe dort die Polizei gesehen (Dossier B, act. 1.11, S. 4).