e) Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte die Verfahrensleitung eine gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit von A___ vorläufig ab (act. B 16). f) Am 29. April 2015 wurden die Parteien auf den 30. Juni 2015 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 18). g) Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 teilte StA B___ mit, dass er an der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 nicht teilnehmen werde. Gleichzeitig liess er dem Obergericht seine Anträge in der Sache zugehen (act. B 24). Der Privatkläger 1 resp. der Vertreter der Privatklägerin 2 erklärten ebenfalls Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung (act. B 22 und B 25).