2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen; evtl. sei er diesbezüglich schuldig zu sprechen und von einer diesbezüglichen Strafe sei Umgang zu nehmen; 3. Von den übrigen strafrechtlichen Vorwürfen sei der Angeschuldigte freizusprechen; 4. Der auf S. 7 unter Ziffer 3 der Anklageschrift aufgeführte Gegenstand sei einzuziehen; 5. Von einem Widerruf des im Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Strafanteils sei Umgang zu nehmen; 6. Die Zivilrechtsforderungen seien abzuweisen - evtl. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen;