18 Abs. 2 Anwaltstarif), die Zivil- und Genugtuungsforderung des Privatklägers durch die Vorinstanz rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist und dieser im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Mithin hatte er sich lediglich zur Kostennote vom 17. Juni 2015 zu äussern, welche von den Beschuldigten angefochten worden ist. Dafür erscheint der verlangte Aufwand von 43,5 Stunden als unangemessen hoch. Dies auch im Vergleich zur Kostennote des Verteidigers von E___, der sich für die Berufungsverhandlung ebenfalls vertreten lassen musste und lediglich einen Aufwand von 14,92 Stunden geltend macht (O1S 15 16, act.