Da der Privatkläger seiner Aufgabe, die notwendigen Aufwendungen nachzuweisen nicht nachgekommen ist, ist es nicht Sache des Gerichts, die eingereichte Kostennote entsprechend zu prüfen (wie es die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung getan hat). Nach Art. 433 Abs. 2 StPO könnte der Entschädigungsanspruch des Privatklägers mangels Nachweis der im Strafpunkt gemachten Bemühungen vollumfänglich abgewiesen werden.