B 2, E. 7.2, S. 42). Das Kantonsgericht hielt sodann fest, dass der Privatkläger aufgrund der Schuldsprüche gegenüber dem Beschuldigen im Strafpunkt obsiegt habe. Dies gelte aber nicht für den Zivilpunkt, da die Zivilforderung überwiegend auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger deshalb lediglich die mit dem 67 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO. 68 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO.