3.1.1 Vor dem Kantonsgericht reichte der Vertreter des Privatklägers eine Kostennote über CHF 62‘866.80 ein (act. 29/2), worin er einen Zeitaufwand von 192.45 Stunden geltend machte. Die Vorinstanz beurteilte die Honorarnote als nicht tarifgemäss, da entgegen Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif ein Stundensatz von CHF 300.00 statt des mittleren Honorars von CHF 200.00 je Stunde angewendet wurde. Des Weiteren wurde beanstandet, dass durchwegs ein Mehrwertsteuersatz von 8 % eingesetzt wurde, obwohl der Mehrwertsteuersatz erst per 1. Januar 2011 von 7.6 auf 8 % angestiegen war (act. B 2, E. 7.2, S. 42).