Vor dem Obergericht wurde A___ zwar auch schuldig gesprochen; er hat jedoch insofern obsiegt, als das Strafmass tiefer ausgefallen ist und ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4‘500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührentarif, bGS 233.3) zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken im Berufungsverfahren wird mangels eines entsprechenden Antrages (act. B 27; Art. 26 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3) abgesehen. 2. Entschädigung an den Beschuldigten