Seite 29 Strafmindernd wirken sich die ganz leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, die Reue und Einsicht des Beschuldigten sowie seine Bereitschaft und sein Wille aus, an seinem psychischen Problem zu arbeiten. Das ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls als leicht strafmindernd sind die lange Verfahrensdauer, die Vorverurteilung durch die Medien sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu beachten. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten. 2.4.7 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten