Dabei wurde teilweise der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Erschwerend kommen die kleinräumigen Verhältnisse im Appenzellerland hinzu, wo jeder jeden kennt. Eine unzulässige Vorverurteilung durch die Medien ist daher zu bejahen und fällt ebenfalls leicht strafmindernd ins Gewicht. - Schliesslich ist der Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit59 (vgl. E. I. 3.) und des Beschleunigungsgebotes60 (vgl. E. I. 5.) je leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. 2.4.6 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt61