Sodann hat er gegenüber dem Opfer mehrfach Reue bekundet und erklärt, dass ihm das Ganze leid tue und er es am liebsten ungeschehen machen würde (Vorverfahren act. 3/6, S. 12, act. 35/1, S. 6 und 45, act. B 36, S. 18). - Vorverurteilungen von Tatverdächtigen durch die Medien sind angemessen strafmindernd zu beachten58. Die vom Beschuldigten eingereichten Medienauszüge zeigen deutlich die reisserische Berichterstattung, welcher der Beschuldigte im Nachgang des Überfalls ausgesetzt war (act. 38/1-4). Dabei wurde teilweise der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt.