Der Beschuldigte hat sich nach der Tat auch einsichtig gezeigt. In diesem Zusammenhang ist ihm insbesondere anzurechnen, dass er sich nach dem auf den Privatkläger ausgeführten Überfall freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben und diese mehrere Jahre weitergeführt hat, wobei schlussendlich offenbar auch der behandelnde Therapeut die Auffassung vertreten hat, dass es nun gut sei (act. B 35, S. 2). Sodann hat er gegenüber dem Opfer mehrfach Reue bekundet und erklärt, dass ihm das Ganze leid tue und er es am liebsten ungeschehen machen würde (Vorverfahren act. 3/6, S. 12, act. 35/1, S. 6 und 45, act.