Seite 25 leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit43. Zugunsten des Beschuldigten ist ihm folglich eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades zuzubilligen. Vor diesem Hintergrund ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer zu beurteilen. 2.4.2 Bewertung des Verschuldens allfälliger Nebendelikte Auch das Verschulden der durch den Beschuldigten begangenen Nebendelikte (vgl. E. II. 1.7.3) erachtet das Obergericht als mittel. 2.4.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt