Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für einen Täter, der vermindert schuldfähig ist, niedriger sein muss als die Strafe für eine in voller Schuldfähigkeit begangene Tat. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden42. Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Thurgau vom 28. September 2010 diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung und attestierte ihm eine